Temporäre Rettung für die Bildungsbranche
Berlin [ENA] Am 28.06.2022 verkündete das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen B 12 R 3/20 R das sogenannte Herrenberg-Urteil. Geklagt hatte eine freiberuflich beschäftigte Musikschullehrerin gegen die Stadt Herrenberg als Betreiberin der dortigen Musikschule.
Die Klage verfolgte das Ziel, dass festgestellt wird, dass die freiberufliche Tätigkeit aufgrund der Eingliederung in den Dienstbetrieb ein festes und versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis war. Das BSG hat in seinem Urteil nicht nur bestätigt, dass es sich bei dem Dienstverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte, es hat darüber hinaus zur Überraschung vieler auch die Kriterien, die gegen eine freie Mitarbeit und für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, neu definiert.
So spricht beispielsweise gegen ein freies Beschäftigungsverhältnis, wenn der oder die Beschäftigte nicht in eigenen Räumen arbeitet, Arbeitsmittel des Auftraggebers nutzt oder die Kunden nicht selbst angeworben und unter Vertrag genommen wurden. In der Praxis ist dies kaum umzusetzen. Ob Lehrkraft in einer Musikschule, in einem Sportverein oder einer Aus- und Weiterbildungseinrichtung – überall werden die Kunden des Auftraggebers unterrichtet.
Aber nicht nur Lehrkräfte sind betroffen, sondern generell alle Berufsgruppen, bei denen freiberufliche Honorarkräfte im Einsatz sind. So zum Beispiel auch Krankenhäuser, die in Spitzenzeiten Honorarärzte einsetzen. Wie soll beispielsweise ein Arzt oder eine Ärztin Patienten des Krankenhauses in eigenen Räumen behandelt? Sollen sie zur Behandlung eigene Materialien mitbringen? Alles das ist natürlich nicht machbar, also ist defacto eine freiberufliche Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzte nicht mehr möglich.
Besonders hart traf es die Bildungsbranche. Oftmals sind es auch die Dozentinnen und Dozenten, die kein festes Arbeitsverhältnis möchten, sondern lieber selbständig bleiben. Nicht selten kann ein Auftraggeber allein auch nicht genügen Arbeit anbieten, damit man davon seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. So haben viele Honorarkräfte mehrere Auftraggeber, was auch wichtig ist, da man sonst in den Verdacht der Scheinselbständigkeit gerät. Werden nun alle Honortätigkeiten zu arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnissen, müsste sich die Lehrkraft entscheiden, wer der Hauptarbeitgeber ist. Alle anderen würden die Einnahmen mit der Steuerklasse 6 versteuern müssen, was zu erheblichen Einbußen führen würde.
Druck der Bildungsbranche führte zum Erfolg
Dank des Drucks der Bildungsbranche, darunter der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP), aber auch großer Bildungsanbieter, wie die inlingua Sprachschulen in Deutschland, wurde im Januar diesen Jahres der § 127 SGB IV als Übergangslösung geschaffen. Dieser Paragraf regelt, dass Bildungseinrichtungen bis zum 31.12.2026 Lehrkräfte rechtssicher als selbständig tätige Honorarkraft beschäftigen können, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigste Voraussetzung, dass der Paragraf gilt, ist, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind.
Wie geht es nun weiter?
Nun ist dies kein Freibrief – aber es ist eine Übergangslösung, die die Bildungsbranche vor unüberschaubaren und in den meisten Fällen existenzbedrohenden Nachforderungen der Sozialversicherungsträger schützt. Es wurde Zeit geschaffen, in der sich die Bildungsanbieter andere Lösungen einfallen lassen und Verträge umgestalten können. Auch die Politik will die Zeit nutzen, um die Kriterien, die für oder gegen ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sprechen, klarer zu definieren.




















































