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Neue Corona-Regeln in NRW ab Montag

Verantwortlicher Autor: Oliver Klas Düsseldorf, 23.01.2021, 18:48 Uhr
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Düsseldorf [ENA] Am Montag den 25.01.2021 tritt die neue Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen (NRW) in kraft. Aufgrund dieser müssen ab dann in diversen Bereichen medizinische oder FFP-2 Masken getragen werden. Das Tragen von den sogenannten Alltagsmasken (Stoffmasken) ist ab dann nur noch in eingeschränkter weise gestattet. Doch auch in anderen Bereichen gibt es ab Montag einige Änderungen zum Schutz vor Covid-19.

Aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung NRW wird es ab Montag zur Pflicht medizinische- oder höherwertige FFP2-Masken in folgenden Bereichen zu tragen: -in Bussen und Bahnen -im Einzelhandel (sämtliche Geschäfte) -in Arztpraxen -überall wo medizinische Dienstleistungen erbracht werden -während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, dort sogar auch am Sitzplatz.

Hier dürfen noch Alltagsmasken getragen werden

Die sogenannten Alltagsmasken (Stoffmasken) dürfen weiterhin im freien, wie zum Beispiel in Fußgängerzonen, im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, auf den Grundstücken der Geschäfte, auf den zu den Geschäften gehörenden Parkplätzen und auf den Zuwegungen zu den Geschäft, getragen werden. Auch auf Spielplätzen, in Schulen, in Einrichtungen der Kinderbetreuung, in Kitas, Kindertagespflege und dergleichen ist das tragen von Alltagsmasken erlaubt. Kinder bis zum Schuleintritt sind weiterhin von der kompletten Maskenpflicht ausgenommen.

Alkoholverbot im Öffentlichen Raum wird aufgehoben

Die bisherigen Beschränkungen etwa für Handel, Gastronomie und Kultureinrichtungen, die schon im Teil-Lockdown galten, werden bis zum 14. Februar verlängert. Lediglich das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit wurde wieder gestrichen und ist somit dann auch wieder erlaubt. Der verkauf von Alkohol zwischen 23 Uhr und 06 Uhr bleibt weiterhin verboten. Religionsgemeinschaften, die keine Schutzkonzepte vorgelegt haben, müssen ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen.

Abstands und Kontaktbeschränkung

Bestehen bleibt die Abstandsregel und Kontaktbeschränkung: Im öffentlichen Raum muss grundsätzlich ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Treffen im öffentlichen Raum dürfen - sofern der Mindestabstand unterschritten wird - nur zwischen einem Hausstand und einer Person aus einem zweiten Hausstand stattfinden. Diese Person darf ihre zu betreuenden Kinder mitbringen, wenn sie nicht anderweitig betreut werden können. Eine Altersgrenze für Kinder gibt es nicht. Auch im privaten Raum sollten diese Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden.

Schulen bleiben Geschlossen

Bis zum 14.02.2021 wird erst einmal die Präsenzpflicht an den Schulen weiter ausgesetzt. Der Distanzunterricht wird wie in dem vorhergehenden Teil-Lokdown weiter geführt. Für Klassen der 1 bis 6 Klassen wird es eine Notbetreuung geben. Bei Förderschulen können diese Betreuungen aufgrund von diversen Einschränkungen der Kinder auch für höhere Klassenstufen erbracht werden. Klassenarbeiten werden ausgesetzt, jedoch Klausuren der Jahrgangsstufen Q1 und Q2 sowie in den Klassen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien und in Abschlussklassen von Berufskollegs sollen möglich gemacht werden.

Kitas bleiben im eingeschränkten Pandemiebetrieb

Die Kitas bleiben im eingeschränkten Pandemiebetrieb geöffnet. Die einzelnen Gruppen sollen getrennt sein. Um das personell zu organisieren, ist der Betreuungsumfang für jedes Kind im Januar um zehn Stunden gekürzt - Ausnahmen sind aber möglich. Die Kita-Beiträge für Januar werden erstattet, auch wenn Kinder betreut werden. Das gilt laut Familienministerium überall dort, wo Kita-Gebühren anfallen. In den Kindertagespflegestellen wird der Betreuungsumfang nicht gekürzt. Für Eltern die ihre Kinder zu Hause betreuen werden die Kinderkrankentage 2021 verdoppelt. Pro Elternteil sind es jetzt 20 Tage, für Alleinerziehende sind es 40 Tage.

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